Altgold ist teuer wie selten. Für Schmuck und Münzen, für Barren und Zahngold versprechen Aufkäufer „Spitzenpreise“. Doch der Goldhandel birgt erhebliche Risiken für die privaten Verkäufer, warnt die Verbraucherzentrale NRW – sowohl im Laden als auch per Postversand.
Über 180.000 Ergebnisse spuckt die Suchmaschine Google beim Stichwort „Goldankauf“ aus – garniert mit Anzeigen zahlreicher Firmen und Juweliere. Doch Vorsicht sollte walten lassen, wer seine Pretiosen bei dem aktuellen Rekordpreis von knapp 1400 Dollar je Unze Gold zu Euros machen will. Bundesweit wollen derzeit auch dutzende Filialen der HT-Goldkauf GmbH und der zugehörigen Cash-Gruppe vom Boom profitieren. Motto: „Bei den Filialen können Sie sicher sein, dass jeglicher Schmuck gewissenhaft auf Echtheit geprüft wird.“ Auch hier wird mit Goldwaage, Probierstein aus Kieselschiefer und Säurezugaben gearbeitet – und anschließend Altgold gegen Bargeld getauscht.
Achtung „Rücknahme-Verpflichtung“
Verdutzt mussten Kunden jedoch erleben, dass die Erlöse wieder zurück gefordert wurden, und beschwerten sich bei der Verbraucherzentrale NRW. Sie hatten sich bereits über Hunderte Euro für Barren sowie für Schmuckstücke gefreut. Was sie nicht bedachten: Auf der Verkaufsquittung mussten sie – wie alle HT-Goldkauf- und Cash-Kunden – eine „Rücknahme-Verpflichtung“ unterschreiben. Die greift, wenn es sich bei dem angenommenen Goldschmuck „nicht um das zugesicherte Edelmetall handelt“. In diesem Falle platzt das Geschäft im Nachhinein und die ausgezahlten Euros sind gegen Aushändigung des Eingereichten zu erstatten. So steht‘s in der Verpflichtung. Für Kunden bedeutet die Unterschrift ein extremes Risiko. Theoretisch nämlich könne der „Bitte-das-Geld-zurück“-Zuruf noch Jahre später erfolgen, meint Thomas Meder, Syndikus der Cash-Gruppe. „Wir arbeiten aber stets daran, die Quote weiter zu senken.“
Nicht gelungen ist das bei einem Bonner Kunden, von dem HT-Goldkauf nach vier Wochen stolze 1350 Euro retour verlangte: für angeblich plötzlich unechte Goldbarren. Dabei hatte der Ankäufer auf der Quittung nach Prüfung im Geschäft „Altgold, Gehalt fein“ attestiert. Verständlich, dass da ein ungutes Gefühl aufkommt, was da tatsächlich hin und her getauscht wird. Die Beweislage jedenfalls ist schwierig. Da klingt‘s wie Hohn, wenn Cash-Mann Meder die Rücknahmeklausel auch mit dem „Schutz des Kunden“ begründet. Damit würden Prozesse und aufwendige Beweisaufnahmen zur tatsächlichen Beschaffenheit des Kaufgegenstands vermieden.
Branchenexperten sehen das anders. Mit einer Rücknahmepflicht werde „das Risiko der Fehlbarkeit bei der Materialprüfung einseitig auf den Kunden verlagert“, sagt Joachim Dünkelmann, Geschäftsführer im Bundesverband der Juweliere, Schmuck- und Uhrenfachgeschäfte. Ob mit oder ohne Rücknahme-Klausel: Wer beim Altgold-Verkauf solche Überraschungen sicher ausschließen will, dem empfiehlt Verbraucherjuristin Carolin Uhrig, „keine Rücknahmeverpflichtung zu unterschreiben und stattdessen stets auf einer genauen schriftlichen Material-Garantie des Ankäufers zu beharren“.
Reinfälle via Postverkauf
Reinfälle drohen auch beim Goldankauf via Post. Goldkit und Goldkurier heißen beispielsweise hier die Firmen, bekannter Wertstoffsammler ist Briefgold, das sich auf „tausende zufriedener Kunden und mehrere Millionen ausbezahlter Euros“ beruft. Penetrant trommelt derzeit TV-, Online- und Print-Reklame dafür, „einfach alle verfügbaren Gegenstände, die Sie verkaufen möchten“ (Goldkit) in ein zugesandtes, bereits frankiertes Paket zu stecken – damit der Ertrag „innerhalb kürzester Zeit“ auf dem Konto lande. Doch Vorsicht: Versichert sind die Gratis-Sendungen meist nur bis zu einem Wert von 500 Euro (DHL-Paket). Wer mehr Gold ins Paket legt, muss damit rechnen, im Falle eines Verlusts keinen Cent zu bekommen.
Selbst wer weniger in die Sendungen stopft, riskiert leer auszugehen. Denn stets braucht es für eine Verlust-Regulierung „qualifizierte Nachweise“, was denn im Paket lag. Die Zeugenaussage der Ehefrau reicht da in der Regel nicht. Dunja Kuhlmann, Sprecherin von DHL, empfiehlt, den Wert des Schmucks „vor dem Versand bei einem Juwelier schriftlich schätzen zu lassen“.
Dreiste Kauf-Angebote
Wer dem Rat folgt, ist auch gegen dreiste Kauf-Angebote gewappnet, die zahlreiche Erfahrungsberichte in Internetforen beklagen. Der Dreh hier: Lehne ein Verkäufer eine erste Offerte ab, unterbreite das Unternehmen meist umgehend ein höheres Angebot. Dem tatsächlichen Wert von Schmuck und Münzen aber entspreche auch diese Summe bei weitem nicht.
Wird ein Preisangebot endgültig ausgeschlagen, droht häufig weiteres Ungemach gemäß Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB). Nach denen erlauben sich die Prüfer, Schmuckstücke und Uhren „zur Ermittlung des Ankaufwertes ganz oder teilweise irreparabel zu beschädigen und/oder zu zerstören“ (Briefgold). Deshalb könne auch der angebotene Preis „niedriger sein als der Wiederverkaufswert“. Andere wiederum nehmen sich die Freiheit „sämtliche Bestandteile, die nicht Vertragsgegenstand sein können (wie Steine, Edelsteine, sonstige Applikationen) zu entfernen“.
Damit nicht genug: Fürs einstige Schmuckstück, das so zum Bruchgold mutieren kann, wird´s oftmals noch gefährlicher: So manches Unternehmen verweigert nun für die Rücksendung im Kleingedruckten ausdrücklich jegliche Haftung für einen Verlust.
Quelle:VBZ NRW