Für fast alle Steuerzahler ist dieser Termin wichtig: Der 31. Mai 2016 ist Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung (siehe auch www.n-tv.de/16715836). Das jeweilige Wohnsitzfinanzamt erwartet, dass bis dahin die Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2015 entsprechend vorliegen – es gibt jedoch auch einige Ausnahmen zu dieser Regelung. Immer wieder stellen sich Steuerzahler daher die Frage, ob die in den Medien genannten Fristen eigentlich auf sie selbst wirklich zutreffen und was dabei zu beachten ist. Da die Regelungen zu den Fristen zwar bundeseinheitlich, aber dennoch teils sehr individuell unterschiedlich betrachtet werden müssen, sollte sich jeder etwas detaillierter mit der Materie beschäftigen.

Oberste Finanzbehörden legen die Regeln fest

Die obersten Länderfinanzbehörden haben sich in ihren Erlassen gleichlautend auf das Datum des 31. Mai eines jeden Jahres geeinigt – es gilt damit verbindlich für alle Bundesbürger. Das Bundesfinanzministerium in Berlin weist jedoch darauf hin, dass diese Regelung zwar überall in Deutschland Gültigkeit hat, es aber auch berechtigte Ausnahmen gibt. So können sich beispielsweise Steuerzahler, die ihre Steuererklärung über einen Steuerberater oder über sogenannte Lohnsteuerhilfevereine erstellen lassen, über eine verlängerte Frist bis 31.12.2016 freuen. Dies ist jedoch nicht in jedem Fall von Vorteil, denn wenn eine Steuerrückzahlung ansteht, ist der Betreffende trotz der verlängerten Frist gut beraten, wenn er seine Steuererklärung schnellstmöglich abgibt – denn umso eher kann er sich über die Rückzahlung freuen. Der 31. Mai ist ferner dann nicht der entscheidende Termin, wenn dieser (wie beispielsweise in 2015) ein Sonntag ist. Dann ist der nächstfolgende Werktag der letzte Abgabetermin. Für Gemeinschaften, Unternehmen bzw. Körperschaften gelten teils ebenfalls abweichende Termine.

Für wen genau gelten die genannten Fristen?

Generell gelten die angegebenen Fristen für alle Steuerzahler, welche zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind – also z. B. für Arbeitnehmer mit Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern, bei Steuerklassenkombinationen von eingetragenen Partnern wie III und V bzw. bei Anwendung des Faktorverfahrens, bei Bezug von Lohnersatzleistungen, Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld. Ferner kann das Finanzamt bei einzelnen Steuerpflichtigen auch eine noch strengere Frist setzen, z. B. wenn in einem individuellen Fall in der Vergangenheit häufig verspätete Abgaben erfolgten oder hohe Abschlusszahlungen zu erwarten sind. Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, kann diese bis zu 4 Jahre nach dem eigentlichen Veranlagungsjahr freiwillig abgeben. Ob eine definitive Abgabepflicht besteht oder nicht, kann im Zweifelsfall durch individuelle Nachfrage beim zuständigen Finanzamt in Erfahrung gebracht werden.

Ausnahme durch Beantragung einer Fristverlängerung

Jeder Steuerzahler kann beim zuständigen Finanzamt eine Verlängerung der Abgabefrist aus berechtigtem Grund beantragen. Liegen beispielsweise Bescheinigungen einer Bank oder andere wichtige Unterlagen unverschuldet noch nicht vor, kann eine Fristverlängerung beantragt werden. Das Finanzamt wird dann in der Regel eine Verlängerung der Abgabefrist gewähren und der Steuerzahler kann in dieser Zeit die Unterlagen beschaffen. Wichtig ist jedoch, dass diese Fristverlängerung vor Ablauf der eigentlichen Abgabefrist beantragt wird.

PRESSEKONTAKT

AS UNTERNEHMENSGRUPPE
Andreas Schrobback

Hagenstraße 67
14193 Berlin

Website: unternehmensgruppe-as.com
E-Mail : info@unternehmensgruppe-as.de
Telefon: (+49) 30 81 40 42 200
Telefax: (+49) 30 81 40 42 300