01.10.2011. Das Land­ge­richt Hanau hat mit Urteil vom 22. Sep­tem­ber 2011 (Az. 4 O 428/11) eine Finanz­be­ra­tungs­firma ver­ur­teilt, einem Schiffs­fonds­an­le­ger Scha­dens­er­satz von 105.000 Euro zu leis­ten. Die Ent­schei­dung wurde von der Anle­ger­schutz­kanz­lei Som­mer­berg LLP erwirkt, die den kla­gen­den Kapi­tal­an­le­ger ver­tritt.

Anla­gein­ter­es­sent ist über Total­ver­lust­ge­fahr bei Schiffs­fonds zu infor­mie­ren

„Beson­ders bedeut­sam ist die Ent­schei­dung auch für zahl­rei­che andere Scha­dens­er­satz­ver­fah­ren von Schiffs­fonds­an­le­gern. Denn das Gericht ist der von uns ver­tre­te­nen Ein­schät­zung gefolgt, dass der Bera­ter ver­pflich­tet ist, den Kun­den auch über das Total­ver­lust­ri­siko bei Schiffs­fonds auf­zu­klä­ren“ so Anle­ger­an­walt Tho­mas Diler von der Som­mer­berg LLP. Viele Bera­tungs­fir­men waren bis­lang der Auf­fas­sung, über eine Total­ver­lust­ge­fahr müsse ein Anla­gein­ter­es­sent nicht infor­miert wer­den.

Zum Fall

Der kla­gende Anle­ger hat mit sei­ner Klage Scha­dens­er­satz aus einer feh­ler­haf­ten Anla­ge­be­ra­tung von der Beklag­ten gel­tend gemacht. Im Jahr 2007 wurde der Klä­ger von der Beklag­ten, bei der es sich um eine Finanz­be­ra­tungs­firma han­delt, über die Mög­lich­keit bera­ten, einen grö­ße­ren Geld­be­trag neu anzu­le­gen. Bis­lang hatte der Klä­ger die­ses Kapi­tal als Fest­geld ange­legt.

Der Finanz­ex­perte von der Bera­tungs­firma emp­fahl dem kla­gen­den Anla­gein­ter­es­sen­ten im Gespräch, das Geld in einen GEBAB-Dachschiffsfonds (Arc­tic Breeze und Arc­tic Bliz­zard) anzu­le­gen. Am Ende des Gesprächs unter­zeich­nete der Anle­ger im Ver­trauen auf eine kom­pe­tente Bera­tung das Bei­tritts­for­mu­lar und erwarb für 100.000 Euro zuzüg­lich 5.000 Euro Agio die Schiffs­fonds­be­tei­li­gun­gen. Erst im Nach­hin­ein bemerkte der betrof­fene Anle­ger, dass ihm der Bera­ter ins­be­son­dere die Sicher­heits­ri­si­ken der Schiffs­fonds­be­tei­li­gung falsch dar­ge­stellt hat. Der Anle­ger hat daher mit sei­ner Klage die Rück­ab­wick­lung des Betei­li­gungs­er­werbs gel­tend gemacht.

Anle­ger kann aus Schiffs­fonds aus­stei­gen: Ver­trags­rück­ab­wick­lung

Zu Recht: Das Land­ge­richt Hanau ver­ur­teile die Finanz­be­ra­tungs­firma, den ein­ge­setz­ten Betrag von 105.000 Euro nebst Zin­sen an den kla­gen­den Anle­ger zurück­zu­zah­len; im Gegen­zug hat der Anle­ger seine Fonds­be­tei­li­gung zu über­tra­gen.

Das Pro­zess­ge­richt hat fest­ge­stellt, dass die Bera­tungs­firma die aus dem Bera­tungs­ver­trag mit dem Anle­ger resul­tie­rende Pflicht zu einer ord­nungs­ge­mä­ßen Bera­tung über die Geld­an­lage schuld­haft ver­letzt hat.

Der Scha­dens­re­gu­lie­rungs­an­spruch ist bereits des­we­gen begrün­det, weil die Bera­tung nicht anle­ger­ge­recht erfolgt ist. Anle­ger­ge­recht, so das Gericht, ist die Bera­tung nur, wenn der Bera­ter das Anla­ge­ziel des Kun­den und sein Fach­wis­sen abklärt. Danach wurde der kla­gende Anle­ger jedoch nicht befragt. Die Beklagte hätte sich aber ver­ge­wis­sern müs­sen, ob die Schiffs­be­tei­li­gung, die erst­mals Ende des Jah­res 2023 künd­bar ist (dann wäre der Klä­ger knapp 90 Jahre alt) und ein Total­ver­lust­ri­siko beinhal­tet, auch wirk­lich dem Anla­ge­ziel des Klä­gers ent­spricht.

Wer­bung mit Sach­wert­cha­rak­ter – Risi­ken des Schiffs­fonds ver­harm­lost

Außer­dem sah das Gericht es als erwie­sen an, dass die beklagte Finanz­be­ra­tungs­firma gegen­über dem Bera­tungs­kun­den die mit der Geld­an­lage in den Schiffs­fonds ver­bun­de­nen Risi­ken ver­harm­lost hat. Selbst auf die Frage des Kun­den nach der Sicher­heit der Anlage hat der Bera­ter den Sach­wert­cha­rak­ter eines Schiffs­fonds her­vor­ge­ho­ben und nur einige wenige Risi­ken benannt. Dabei hat er jedoch ins­be­son­dere ver­schwie­gen, dass bei Schiffs­fonds ein Total­ver­lust­ri­siko besteht. Dies stellt eine Ver­harm­lo­sung der wirk­li­chen Risi­ko­si­tua­tion dar. Auch die­ser Bera­tungs­feh­ler begrün­det den Scha­dens­er­satz des Anle­gers, so das Land­ge­richt Hanau.
Vor allem hat das Land­ge­richt Hanau deut­lich erklärt, dass es bei Schiffs­fonds einen Hin­weis zum Total­ver­lust­ri­siko für erfor­der­lich hält. Wort­wört­lich heißt es in dem Urteil:

„Die Bera­tung war auch nicht objekt­ge­recht, weil die Beklagte die mit der Anlage ver­bun­de­nen Risi­ken ver­harm­lost hat. Der Geschäfts­füh­rer hat auf die Frage nach der Sicher­heit der Anlage den Sach­wert­cha­rak­ter der Anlage her­vor­ge­ho­ben, obwohl es im Falle der Insol­venz ein Total­ver­lust­ri­siko gibt. Dies hat er nicht mit­ge­teilt. Er hat außer­dem die Aus­las­tungs­si­tua­tion unzu­rei­chend beschrie­ben. Indem er zwar erläu­tert hat, wie die Schiffe aus­ge­las­tet sind, dass eines im Char­ter­markt fuhr und ein wei­te­res im Spot­markt bzw. einem Pool. Er hat aber frei­mü­tig geschil­dert, dass über Dinge, die nicht schiffs­ty­pisch sind, also all­ge­meine Risi­ken des Finanz­mark­tes, nicht gespro­chen wor­den ist. Kurs­ri­si­ken, die Varia­bi­li­tät der Fremdfinanzierungs-, Versicherungs- und Betriebs­kos­ten sowie die Mög­lich­keit von Char­te­r­aus­fäl­len bzw. Umsatz­rück­gän­gen sind ent­schei­dende Fak­to­ren für die Beur­tei­lung der hie­si­gen Kapi­tal­an­lage.

Der Geschäfts­füh­rer der Beklag­ten hätte in dem Moment, in dem er sich auf eine per­sön­li­che Bera­tung ein­ge­las­sen hat, voll­stän­dig und kor­rekt über alle diese Umstände auf­klä­ren müs­sen. Die selek­tive Her­vor­he­bung eini­ger weni­ger Risi­ken unter Aus­las­sung der übri­gen Risi­ken sowie die Beto­nung des Sach­wert­cha­rak­ters ver­harm­lost das erheb­li­che unter­neh­me­ri­sche Risiko, das mit der streit­ge­gen­ständ­li­chen Anlage ver­bun­den war. Ange­sichts des hier vor­lie­gen­den Ablaufs des Bera­tungs­ge­sprächs steht auch die Ent­schei­dung des BGH vom 20.07.2009 (Az. XI ZR 337/08) der der Annahme einer nicht objekt­ge­rech­ten Bera­tung nicht ent­ge­gen.

Der BGH hat in die­ser Ent­schei­dung hin­sicht­lich der Bera­tung über die Betei­li­gung an einem Immo­bi­li­en­fonds aus­ge­führt, es sei in der der Ent­schei­dung zugrunde lie­gen­den Kon­stel­la­tion über das Total­ver­lust­ri­siko nicht kon­kret auf­zu­klä­ren gewe­sen, weil sich aus der Fremd­ka­pi­tal­quote der Betei­li­gung kein struk­tu­rel­les Risiko ergebe. Den Ver­bind­lich­kei­ten der Gesell­schaft stehe der Sach­wert der Immo­bi­lie ent­ge­gen. Es könne des­halb erst dann zu einem Total­ver­lust kom­men, wenn die Ver­bind­lich­kei­ten der Fonds­ge­sell­schaft den Wert der Immo­bi­lie voll­stän­dig auf­zehr­ten. Wie der BGH selbst aus­führt, kann sich aber dann etwas andere erge­ben, wenn wei­tere Umstände hin­zu­kom­men, etwa der Ver­fall der Immo­bi­li­en­preise o.ä.. Auch wenn die streit­ge­gen­ständ­li­che Betei­li­gung – ähnlich wie ein Immo­bi­li­en­fonds – Sach­wert­cha­rak­ter hat, ist die Risi­ko­struk­tur vor­lie­gend doch eine andere. Schiffe sind im Welt­han­del ein­ge­setzt und damit ande­ren Ein­flüs­sen unter­wor­fen, als Immo­bi­lie. Die Ertrags­lage hängt maß­geb­lich vom Welt­han­del ins­ge­samt ab, der in weit­aus stär­ke­rem Maße als die Aus­las­tung einer Immo­bi­lie und die zu erzie­len­den Mie­ten zykli­schen Schwan­kun­gen unter­wor­fen ist. Dies zeigt sich schon an dem enor­men Ein­fluss von Fremd­wäh­rungs­ri­si­ken auf die Ertrags­lage. Die Erzie­lung von Erträ­gen ist aber Vor­aus­set­zung dafür, dass die Ver­bind­lich­kei­ten bedient wer­den und es nicht zu einer Insol­venz kommt.“

Quelle:Kanzlei LLP
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