Es gibt eine Vielzahl von außergewöhnlichen Belastungen, die der Gesetzgeber als steuerrechtlich relevant anerkannt hat.

BildDie gesetzliche Grundlage hierfür ist $ 33 EStG. Es muss sich hie um Aufwendungen handeln, denen sich der Steuerpflichtige aus rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und die eine angemessene Eigenbelastung übersteigen. Hier macht der Gesetzgeber eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Bürger die Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung selbst zu tragen hat. Hierfür gibt es folgende Beispiele:

a) Krankheitskosten

Alle Aufwendungen, die in erster Linie der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dienen, sind als Krankheitskosten abzugsfähig, sofern sie nicht durch die Krankenversicherung erstattet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehören dazu mittlerweile auch Kosten für die Durchführung einer künstlichen Befruchtung. Allerdings ist es empfehlenswert, sich vor Beginn der Behandlung ein amtsärztliches Attest zu besorgen. Denn auch wenn der Bundesfinanzhof grundsätzlich auch nachtäglich vorgelegte ärztliche Atteste anerkennt, verlangen viele Finanzämter dennoch die Vorlage eines vor Beginn der Behandlung erstellten amtsärztlichen Attestes. Die Rechtslage in diesem Bereich ist mittlerweile durch eine umfangreiche Judikatur geprägt.

b) Weitere außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art

Als weitere außergewöhnliche Belastungen sind zum Beispiel auch die Kosten für eine Scheidung oder die Beerdigung naher Verwandter anerkannt, wenn das Erbe zur Deckung der Kosten nicht ausreicht. Auch die Aufwendungen für einen Zivilprozess wurden vom BFH mittlerweile anerkannt, sofern die Klage nicht völlig aussichtslos ist. Aber auch Unterhaltsleistungen können unter diesen Begriff fallen. Dies gilt beispielsweise dann, wenn ein nichtewhelicher Lebenspartner ein Kind zu versorgen hat.

c) Besondere außergewöhnliche Belastungen

Diese sind in den § 33a und § 33b EStG geregelt. Hiernach sind zum Beispiel Aufwendungen für die Berufsausbildung einer unterhaltsberechtigen Person bis zu einem Betrag von 8024 Euro zuzüglich der Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung abziehbar. Für Pflegepersonen gilt ein Pauschbetrag von 924 Euro.

d) Zumutbare Belastung

Die außergewöhnlichen Belastungen werden nur berücksichtigt, soweit sie die für den Steuepflichtigen zumutbare Belastung übersteigen. Ihre Höhe ist in $ 30 Abs. 3 des Einkomensteuergesetzes geregelt und richtet sich nach dem Familienstand und der Zahl der kinder. Die außergewöhnliche Belastung wird im Steuerrecht nur berücksichtigt, sofern sie die Zumutbarkeitsgrenze übersteigt.

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